Der Mietvertrag

Mietvertrag

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Mietvertrag eine gegenseitige Vereinbarung zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen ein Entgelt. Dadurch ist die eine Partei (Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete besteht. Die Miete wurde früher auch als Mietzins bezeichnet. Mietgegenstände können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen oder Sachteile, welche gebrauchstauglich sind, sein. Sachteile könnten zum Beispiel eine Hauswand sein, welche als Werbeträger verwendet wird. Über www.vertrag.de können allgemeine Informationen bezüglich Mietverträge eingesehen werden.

Wichtiges zum Mietvertrag

Zum 1. Mai 2013 trat das Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) in Kraft, welches am 1. Februar 2013 den Bundesrat passiert hat. Gegenstand sind vier Regelungsbereiche. Diese sind die energetische Gebäudesanierung, das Vorgehen gegen Mietnomaden und der Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Zudem können die Länder den Anstieg von Bestandsmieten in Regionen mit Wohnungsknappheit nach § 558 III BGB innerhalb von drei Jahren von 20 auf 15 Prozent herabsetzen. Zum ersten Mal wird auch das Contracting in § 556c BGB gesetzlich geregelt.
Im Folgenden wird zusammenfassend dargestellt, was die Inhalte des Mietrechtsänderungsgesetzes sind. Wenn die Wohnung weiter nutzbar ist, wirken sich energetische Modernisierungen erst ab dem 4. Monat wertmindernd aus. Die energetische Modernisierung in Bezug auf die Mietsache rechtfertigt eine Mieterhöhung und findet stärkere Berücksichtigung im Mietspiegel. Die Modernisierungskündigung wird um den Hinweis ergänzt, dass der Mieter ab Zugang der Ankündigung einen Monat Zeit hat, Härtegründe anzubringen. Die Härtefallprüfung bei der Umlage von Modernisierungskosten auf die Mieter wird in das spätere Mieterhöhungsverfahren verlegt. Als Begründung für die Modernisierungsmaßnahmen reicht die Berufung auf anerkannte Pauschalwerte.

Kautionszahlung

Bei einer Verweigerung der Kautionszahlung und einem Mietrückstand von zwei Monatsmieten kann der Vermieter ohne Abmahnung fristlos kündigen. Räumungssachen werden bei Gericht künftig priorisiert bearbeitet. Über eine neue Sicherungsanordnung können säumige Mieter gerichtlich zur Hinterlegung von Kreditsicherung für die weiter auflaufenden Mietschulden verpflichtet werden. Wenn der Mieter hierauf nicht reagiert, so kann der Vermieter schneller ein Räumungsurteil erwirken, welches anschließend vollstreckt wird. Auch gegen Untermieter kann der Vermieter durch ein Verfügungsverfahren schneller Räumungstitel erwirken. Gem. Mietvertrag beträgt die Kündigungsfrist für Mieter drei Monate zum Monatsende abzüglich einer Karenzzeit. Das bedeutet, dass die Kündigung schriftlich am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein muss. Die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist für den Mieter ist im Mietvertrag unzulässig. Für Vermieter beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls drei Monate, sie verlängert sich jedoch nach fünf Jahren auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate gem. § 573c BGB. Verträge, welche vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, enthalten eine Regelung, dass bei einer Mietdauer von mehr als zehn Jahren die Kündigungsfrist für den Vermieter zwölf Monate beträgt. Wenn in alten Mietverträgen die Kündigungsfrist nicht formularmäßig formuliert ist, kann im Einzelfall immer noch eine gültige schlechtere Bedingung für Mieter bestehen. Das neue Recht gilt bezüglich Kündigungsfristen also nicht automatisch für alte Mietverträge. Es wird also empfohlen, den Mietvertrag bezüglich der enthaltenden Klauseln zu überprüfen. Vermieter, die Fehler beim Aufsetzen der Vertragsunterlagen vermeiden wollen, können Vordrucke auf http://www.vertrag.de/mietvertraege/ finden.

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